Widerruf

Widerruf
I. Handelsrecht:Einseitige, formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung, gerichtet auf Aufhebung eines Rechtsverhältnisses oder Beendigung einer Rechtswirkung: (1) W. der Vollmacht jederzeit zulässig, sofern nicht abweichende Vereinbarung besteht.
- (2) W. der Prokura jederzeit zulässig. Der Widerruf lässt das zugrunde liegende Vertragsverhältnis (Arbeitsvertrag etc.) unberührt (§ 52 HGB). Gegen Dritte wird der W. erst wirksam mit  Handelsregistereintragung und  Bekanntmachung oder positiver Kenntnis (§ 15 HGB).
- (3) Sondervorschriften für W. der  Kündigung eines Arbeitnehmers:  Kündigungsschutz.
- (4) W. der Bestellung zum Mitglied des  Vorstandes einer AG oder zum Geschäftsführer einer GmbH:  Abberufung.
- W. eines Schecks:  Scheck.
- (5) Bei Ehrverletzungen:  Widerrufsanspruch.
II. Öffentliches Recht:W. ist die Aufhebung eines rechtmäßigen (begünstigenden oder belastenden) Verwaltungsakts. Begrifflich davon zu unterscheiden ist die Rücknahme als Aufhebung eines rechtswidrigen (begünstigenden oder belastenden) Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG). Nach § 49 II VwVfG ist der W. eines rechtsmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur zulässig, wenn ein besonderer Widerrufsgrund vorliegt, u.a. wenn Widerrufsvorbehalt vorgesehen, Auflagen nicht erfüllt wurden, wenn Sach- oder Rechtslage sich nachträglich geändert haben, wenn vordringliches öffentliches Interesse den W. rechtfertigt oder wenn Subventionsleistungen zweckwidrig verwendet wurden (§ 44a BHO). Der W. belastender Verwaltungsakte liegt im Ermessen der Behörde, es sei denn, es handelt sich um einen rechtlich gebundenen Verwaltungsakt oder andere Gründe, wie die Selbstbindung der Verwaltung, stehen entgegen.
III. Arbeitsrecht:1. W. von Arbeitsvertragsbedingungen: I.d.R. nur zulässig, wenn er von der widerrufenden Partei vorbehalten wurde. Der W. des Arbeitgebers hat die nach § 315 BGB gesetzten Grenzen („billiges Ermessen“) zu beachten. Ist W. nicht vorbehalten, ist  Änderungskündigung erforderlich.
- 2. W. von Ruhegeldzusagen: Aus steuerrechtlichen Gründen spielen nur noch die Mustervorbehalte der Finanzverwaltung in der Praxis eine Rolle.
- Bei groben Treueverstößen kann der W. von Versorgungsleistungen gerechtfertigt sein, wenn der Verstoß so schwer wiegt, dass die Berufung auf die Versorgungszusage arglistig erscheint. Ein W. wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist nach der Rechtsprechung zulässig, wenn a) der Bestand des Unternehmens gefährdet ist; b) die Ruhegeldeinstellung in Verbindung mit anderen Maßnahmen geeignet ist, die Sanierung herbeizuführen; c) nicht nur den Ruheständlern, sondern auch anderen Personen Opfer zugemutet werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Widerruf — bezeichnet die Zurücknahme einer früher gemachten Aussage durch Behauptung des Gegenteils, insbesondere als Ausübung des Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Rückgängigmachung einseitiger Rechtsgeschäfte, z. B. die eines Testaments oder… …   Deutsch Wikipedia

  • Widerruf — (Revocatio), die Erklärung, daß man von einer bestimmten, vorher abgegebenen Äußerung (Behauptung, Zusage, Mitteilung etc.) abstehe. Er ist ein erzwungener, wenn man durch äußere Mittel dazu genötigt, ein freiwilliger, wenn er bloß aus innern… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Widerruf — (Revocatio), die Erklärung, daß man von demjenigen wiederum abgehe, was man früher gesagt hat. Der W. ist entweder ein freiwilliger, wenn derselbe aus eigenen, inneren Motiven des Widerrufenden hervorgeht; od. ein erzwungener, d.h. durch äußere… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Widerruf — Widerruf, 1) eines Rechtsgeschäftes, Schenkung, Testament, Eheversprechen; 2) einer Ehrenbeleidigung, freiwillig od. zufolge Urtheil; 3) der Aussagen und Geständnisse im Strafproceß, wobei aber sorgfältig die Glaubwürdigkeit der frühern od.… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Widerruf — ↑Dementi, ↑Revokation …   Das große Fremdwörterbuch

  • Widerruf — Widerrufung; Gegenerklärung; Rückzug; Abbestellung; Aufhebung; Beendigung; Zurücknahme; Erlass; Auflösung * * * Wi|der|ruf [ vi:dɐru:f], der; [e]s, e: Zurücknahme einer Aussage, Erlaubnis …   Universal-Lexikon

  • Widerruf — Dementi, Widerrufung, Zurücknahme; (bildungsspr.): Revokation. • Widerruf auf Widerruf bis auf Weiteres, vorläufig; (schweiz.): auf Zusehen hin; (ugs.): erst mal. * * * Widerruf,der:1.〈dasZurücknehmeneinerErklärung〉Zurücknahme·Dementi·Revokation·G… …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Widerruf — der Widerruf, e (Mittelstufe) das Rückgängigmachen einer Erlaubnis oder eines Vertrags Beispiel: Diese Genehmigung ist bis auf Widerruf gültig …   Extremes Deutsch

  • Widerruf — Wi̲·der·ruf der; eine Erklärung, dass das, was man behauptet, erlaubt oder versprochen hat, nicht mehr gültig ist || ID bis auf Widerruf gestattet so lange erlaubt, bis das Gegenteil bekannt gemacht wird || hierzu wi̲·der·ruf·lich Adj …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Widerruf — wider, wieder: Das gemeingerm. Wort (Präposition, Adverb) mhd. wider, ahd. widar‹i›, got. wiÞra, aengl. wiđer, aisl. viđr geht auf einen idg. Komparativ *u̯i t‹e›ro »mehr auseinander, weiter weg« zurück, vgl. aind. vítaram »weiter, ferner«, wohl… …   Das Herkunftswörterbuch

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